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Beschluss vom 17.12.2008
Ziel: Ziel des FamFG ist eine Verminderung der Rechtszersplitterung und Schaffung einer vollständigen und zusammenhängenden Verfahrensordnung.
In dem Eherechtsreformgesetz vom 14.06.1976 wurden zwar spezielle Familiengerichte geschaffen, allerdings keine einheitliche familiengerichtliche Verfahrensordnung. Teilweise unterlagen Verfahren der Parteimaxime der ZPO, teilweise dem Amtsermittlungsgrundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zahlreichen Hin- und Rückverweisungen zu den jeweils geltenden Verfahrensrechten führten zur Unübersichtlichkeit.
Umsetzung: Sämtliche familienverfahrensrechtlichen Vorschriften wurden aus den Einzelgesetzen herausgelöst und im FamFG zusammengefasst.
= FamFG
Ziel: Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente
·Das Gericht kann anordnen, dass Ehegatten im Bezug aufdie Regelung der Scheidungsfolgen an einem Informationsgespräch teilnehmen, § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG. ·In Kindschaftssachen wird in jeder Verfahrenslage vorrangig die Einigung der Eltern angestrebt, solange dies dem Kindswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Verbesserung der Stellung des Kindes
Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeit Nunmehr ist nur noch ein Gericht für das gesamte Verfahren zuständig, nämlich ein großes Familiengericht. Beispiele für die Erweiterung;
Aufbau des neuen FamFG
1. Buch: Allgemeiner Teil
2. Buch: Familiensachen ·Betreuungs- und Unterbringungssachen ·Nachlasssachen ·Registersachen usw. ·Freiheitsentziehungssachen ·Aufgebotsverfahren
Zu 2: Familiensachen sind: ·Ehe- und Scheidungssachen, ·Kindschaftssachen ·Abstammungssachen ·Adoptionssachen, ·Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen ·Unterhalssachen ·Güterrechtssachen ·Sonstige Familiensachen (Z.B. Lebenspartnerschaft, Umgangsrecht
Von einer vollständigen Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regelungen für alle Familiensachen hat der Gesetzgeber abgesehen. Es wird nach wie vor zwischen dem Amtsermittlungsprinzip des FamFG und dem Beibringungsgrundsatz der ZPO unterschieden. Das neue FamFG enthält daher weiterhin Gruppen von Verfahren, die sich nach unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen und -ordnungen richten. Sie lassen sich in 3 Gruppen einteilen:
1. Gruppe: Familienstreitverfahren, z.B. ·gesetzliche Unterhaltspflicht ·Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht ·Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht ·Ansprüche im Zusammenhang mit der Endigung des Verlöbnisses ·Aus der Ehe herrührende Ansprüche ·Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis ·Sonstige Partnerschaftssachen
In der 1. Gruppe ist Vefahrensrecht die ZPO
2. Gruppe ·Kindschaftssachen ·Abstammungssachen ·Adoptionssachen ·Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen ·Gewaltschutzsachen In der 2. Gruppe gelten die Allgem. Verfahrensvorschriften des 3. Gruppe ·Scheidungssachen ·Aufhebung der Ehe ·Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen einer Ehe Fundestelle:
BGBl. I, 2886 Wir haben sämtliche Informationen und Daten sorgfältig recherchiert, jedoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der genannten Inhalte oder Gesetzesauszüge. Weitere Informationen zum Haftungssausschluß. |
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