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Beschluss vom 17.12.2008

Familienverfahrensrecht

Ziel:

Ziel des FamFG ist eine Verminderung der Rechtszersplitterung und Schaffung einer vollständigen und zusammenhängenden Verfahrensordnung.

 

In dem Eherechtsreformgesetz vom 14.06.1976 wurden zwar spezielle Familiengerichte geschaffen, allerdings keine einheitliche familiengerichtliche Verfahrensordnung. Teilweise unterlagen Verfahren der Parteimaxime der ZPO, teilweise dem Amtsermittlungsgrundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zahlreichen Hin- und Rückverweisungen zu den jeweils geltenden Verfahrensrechten führten zur Unübersichtlichkeit.

 

Umsetzung:

Sämtliche familienverfahrensrechtlichen Vorschriften wurden aus den Einzelgesetzen herausgelöst und im FamFG zusammengefasst.

 

  • ZPO, insb. 6. Buch
  • VAHRG
  • BGB
  • HausratsVO
  • Sonstige
  • FGG

      = FamFG

 

Ziel: Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente

 

·Das Gericht kann anordnen, dass Ehegatten im Bezug aufdie Regelung der Scheidungsfolgen an einem Informationsgespräch teilnehmen, § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

·In Kindschaftssachen wird in jeder Verfahrenslage vorrangig die Einigung der Eltern angestrebt, solange dies dem Kindswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG.

 

 

Verbesserung der Stellung des Kindes

  • z.B.
    Beschleunigung der Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht, § 155 Abs. 1 FamFG. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags den Fall mit allen Beteiligten erörtern.
  • Stärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder.
    Dies erfolgt durch einen Verfahrensbeistand gem. § 158 Abs. 4 FamFG. 14-jährige Kinder können sich künftig zur Durchsetzung eigener Rechte selbst vertreten, § 9 Abs. 1 Nr. 3 FamFG.
  • Bestellung eines Umgangspflegers
    Aufgabe des Umgangspflegers ist es bei schwierigen Konflikten sicherzustellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht.
  • Bessere Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungenund Vergleichen über das Umgangsrecht und Entscheidungen zur Kindsherausgabe
    Das Gericht kann jetzt Ordnungsmittel verhängen. Diese sind wirkungsvoller, das sie anders als Zwangsmittel, auch noch nach Ablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden können.
  • Mitwirkung von Pflegeeltern
    Sie können nunmehr als Beteiligte herangezogen werden, wenn das Kind bereits längere Zeit bei ihnen lebt, § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG.

 

Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeit

Nunmehr ist nur noch ein Gericht für das gesamte Verfahren zuständig, nämlich ein großes Familiengericht.

Beispiele für die Erweiterung;

  • Verfahren nach dem Gewaltschutzgesetzt, § 111 Nr. 6 FamFG ( bisher ZPO-Verfahren),
  • Vormundschaft und Pflegschaft für Minderjährige
  • Adoptionssachen für Minder- und Volljährige

 

Aufbau des neuen FamFG

 

                                   1. Buch: Allgemeiner Teil
-(Besonderer Teil)-

 

                                   2. Buch: Familiensachen

Weitere Bücher

·Betreuungs- und Unterbringungssachen

·Nachlasssachen

·Registersachen usw.

·Freiheitsentziehungssachen

·Aufgebotsverfahren

 

Zu 2: Familiensachen sind:

·Ehe- und Scheidungssachen,

·Kindschaftssachen

·Abstammungssachen

·Adoptionssachen,

·Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

·Unterhalssachen

·Güterrechtssachen

·Sonstige Familiensachen (Z.B. Lebenspartnerschaft, Umgangsrecht

 

Von einer vollständigen Vereinheitlichung der verfahrensrechtlichen Regelungen für alle Familiensachen hat der Gesetzgeber abgesehen.

Es wird nach wie vor zwischen dem Amtsermittlungsprinzip des FamFG und dem Beibringungsgrundsatz der ZPO unterschieden.

Das neue FamFG enthält daher weiterhin Gruppen von Verfahren, die sich nach unterschiedlichen Verfahrensgrundsätzen und -ordnungen richten. Sie lassen sich in 3 Gruppen einteilen:

 

 

1. Gruppe:

Familienstreitverfahren, z.B.

·gesetzliche Unterhaltspflicht

·Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht

·Ansprüche aus dem lebenspartnerschaftlichen Güterrecht

·Ansprüche im Zusammenhang mit der Endigung des Verlöbnisses

·Aus der Ehe herrührende Ansprüche

·Ansprüche aus dem Eltern-Kind-Verhältnis

·Sonstige Partnerschaftssachen

 

In der 1. Gruppe ist Vefahrensrecht die ZPO

 

2. Gruppe
Familiensachen, die weder Familienstreitsachen noch Ehe-
oder Lebenspartnerschaften sind, und Gewaltschutzsachen

·Kindschaftssachen

·Abstammungssachen

·Adoptionssachen

·Wohnungszuweisungs- und Hausratssachen

·Gewaltschutzsachen

                        In der 2. Gruppe gelten die

                        Allgem. Verfahrensvorschriften des 
                        FamFG

3. Gruppe
Ehe- und Lebenspartnerschaftssachen

·Scheidungssachen

·Aufhebung der Ehe

·Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehen einer Ehe
       zwischen den Beteiligten.

 
In der 3. Gruppe wird die ZPO mit Modifizierungen angewandt.



Fundestelle:
BGBl. I, 2886

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