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AG Olpe   |   Beschluss vom 07.01.2010

Übertragung des Kfz-Schadensatzanspruchs nach neuem FamR

Der Anspruch auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts stellt ein Familiensache i.S.des § 266 I Nr. 2 FamFG dar. Daher muss in solchen Fällen das Familiengericht zuständig sein. Die bisherige Rechtsprechung der Zuständigkeit als Zivilsache ist überholt.



Wir haben sämtliche Informationen und Daten sorgfältig recherchiert, jedoch übernehmen wir keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der genannten Inhalte oder Gesetzesauszüge. Weitere Informationen zum Haftungssausschluß.


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