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12.03.2020

Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt ist verfassungsrechtlich zulässig

Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis durch Verwaltungsakt verstößt nicht gegen hergebrachte Grundsätze des Berufsbeamtentums im Sinne von Art. 33 Abs. 5 GG. Ein Grundsatz der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis nur durch Richterspruch oder nur durch eine vom Dienstvorgesetzen verschiedene Stelle existiert nicht. Auch ist das Lebenszeitprinzip durch die Abschaffung der gerichtlichen Disziplinargewalt nicht verletzt. Dies hat der Zweite Senat mit heute veröffentlichtem Beschluss entschieden und die Verfassungsbeschwerde eines ehemaligen baden-württembergischen Polizeibeamten zurückgewiesen, der entsprechend dem geänderten Landesrecht durch Verwaltungsakt aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden war.

 

Autor: JVP | Pressestelle

Im Disziplinarrecht des Bundes und der meisten Länder ist die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis einer bei den Verwaltungsgerichten angesiedelten Disziplinargerichtsbarkeit zugewiesen. Während der Dienstherr die Verfahrenseinstellung und den Erlass einfacher und mittlerer Disziplinarmaßnahmen selbst verfügen kann, muss er zur Verhängung einer solchen schweren, statusrelevanten Maßnahme Disziplinarklage zum Verwaltungsgericht erheben.

Seit 2008 sieht § 38 Abs. 1 des Landesdisziplinargesetzes Baden-Württemberg (LDG BW) demgegenüber vor, dass sämtliche Disziplinarmaßnahmen durch Verwaltungsakt angeordnet werden. Gegen diese Disziplinatverfügung der Rechtsweg zulässig. Die Berufuung ist zulassungsabhängig.

Der Schutz vor Staatswillkür und Machtmissbrauch zur Freiheitssicherung wird im demokratischen Rechtsstaat des Grundgesetzes vornehmlich durch die Gewaltenteilung gewährleistet. Dies bedeutet jedoch nicht, dass bereits die disziplinare Erstentscheidung von einem Gericht getroffen werden muss. Vielmehr kann angesichts des ausdifferenzierten Rechtsschutzsystems ein hinreichender Grundrechtsschutz grundsätzlich durch nachträgliche gerichtliche Kontrolle gewährleistet werden.

 

 


  • Zuständiges Gericht: BVerfG
  • Beschlussdatum: 14.01.2020
  • Art: Beschluss
  • Aktenzeichen: 2 BvR 2055/16
  • Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 16/2020

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