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01.07.2008

Erfolgshonorar für Anwälte, Rechtsbeistände usw.

Der Bundestag hat die vom BVerfG geforderte Lockerung des Verbots von Erfolgshonoraren umgesetzt. Möglich ab 01.07.2008.

Der Bundestag hat die vom BVerfG geforderte Lockerung des Verbots von Erfolgshonoraren umgesetzt. Gem. § 4a Abs. 1 RVG-E ist ein Erfolgshonorar (§ 49b Abs. 2 S. 1 BRAGO) für den Einzelfall möglich, wenn der Auftraggeber aufgrund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse bei verständiger Betrachtung ohne die Vereinbarung eines Erfolgshonorars von der Rechtsverfolgung abgehalten würde. In einem gerichtlichen Verfahren darf für den Fall des Misserfolgs vereinbart werden, dass keine oder eine geringere als die gesetzliche Vergütung zu zahlen ist, wenn für den Erfolgsfall ein angemessener Zuschlag auf die gesetzliche Vergütung vereinbart wird.

Ab 1.7.08 wird die Möglichkeit des Erfolgshonorars auf weitere Berufsgruppen übertragen. S. § 4 Abs. 2 RDGEG, so auf Rechtsbeistände, Rentenberater sowie alle übrigen registrierten Erlaubnisinhaber. (Einfügungsgesetzt zum Rechtsdienstleistungsgesetzt).


  • Zuständiges Gericht: RVG
  • Beschlussdatum: 01.07.08

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