Juristischer Verlag Pegnitz 09241 / 8091-0
Bestellung per Fax

Hier Bestellscheine als PDF herunterladen und per FAX bestellen.

Per Fax an:
09241 / 8091-21

So erreichen Sie uns:

Mo. bis Do.: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08.00 – 12.00 Uhr

18.08.2005

Europäischer Vollstreckungstitel

Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner lauern zahlreiche Hürden.

Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen Schuldner lauern zahlreiche Hürden. Noch mehr Probleme kommen auf einen Gläubiger zu, wenn sich der Schuldner im Ausland aufhält. Mit dem Europäischen Vollstreckungstitel sollen wenigstens innerhalb der Mitgliedsstaaten der EU länderübergreifende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erleichtert werden. Die Bezeichnung "Europäischer Vollstreckungstitel" ist freilich missverständlich: Mit dem Verfahren wird kein neuer Titel geschaffen, sondern lediglich die Vollstreckbarkeit eines bereits bestehenden Vollstreckungstitels auf andere Mitgliedsstaaten ausgedehnt.

Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung
Zwei Brüsseler Übereinkommen bildeten jahrelang die Grundlage für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im europäischen Raum: auch geringer Forderungen in anderen europäischen und erst recht in außereuropäischen Ländern.

Die am 21.10.2005 in Kraft getretene EG-Verordnung Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen, kurz EuVTVO genannt.

Im Rahmen des Exequaturverfahrens hat bisher ein Gericht in dem Land über die Vollstreckbarerklärung des Titels entschieden, in dem Sie die Zwangsvollstreckung durchführen wollten. Manche Richter ließen sich hierzu sehr umfangreich über die sachlichen Gründe der bereits längst gefällten Entscheidung informieren, was das Verfahren zusätzlich in die Länge zog.

Durch die Neuregelung erfolgt jetzt die Verlagerung des Verfahrens hinsichtlich der Bestätigung einer ergangenen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungstitel auf das Land, in dem die zugrunde liegende Entscheidung gefällt wurde.

Im Rahmen dieses Verfahrens werden lediglich allgemeine Verfahrensvoraussetzungen und die Einhaltung bestimmter, in der Verordnung näher beschriebene Mindestanforderungen geprüft. Liegen die Voraussetzungen vor, dann können Gläubiger unmittelbar nach der Bestätigung der inländischen Entscheidung als Europäischer Vollstreckungsbescheid die Vollstreckungsmaßnahmen im Ausland einleiten.

Die neue Verordnung gilt für sämtliche EU-Mitgliedsstaaten außer Dänemark, vgl. Art. 2 Abs. 3 EuVTVO. Für Dänemark gilt das alteVerfahren.

Ist der Europäische Vollstreckungstitel ein "Muss"?
Liegen die genannten Voraussetzungen vor, dann können Gläubiger einen Europäischen Vollstreckungstitel beantragen, müssen es aber nicht. Die EuVTVO eröffnet Ihnen lediglich die Möglichkeit, schnell und relativ unkompliziert mit einem im Inland erlangten Vollstreckungstitel die Zwangsvollstreckung in einem der Mitgliedsstaaten zu betreiben.

Gläubiger haben ein Wahlrecht, ob Sie sich für das Anerkennungs- und Vollstreckungsverfahren oder das Verfahren zur Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels entscheiden. Beide Verordnungen existieren nebeneinander und schließen sich gegenseitig selbst dann nicht aus, wenn die Voraussetzungen für das wesentlich einfachere Verfahren für die Erteilung eines Europäischen Vollstreckungstitels vorliegen.

Gilt die Verordnung für alle geltend gemachten Ansprüche?
Ähnlich wie bei der EuGVO ist der Anwendungsbereich in mehrfacher Hinsicht beschränkt:

Die Verordnung ist weiterhin auf unbestrittene Forderungen beschränkt, was ihren praktischen Nutzen nur unwesentlich einschränkt, wenn man bedenkt, dass rund 90% aller gerichtlich geltend gemachten Forderungen unbestritten bleiben. Was der Verordnungsgeber unter "unbestritten" versteht, erklärt Art. 3 EuVTVO:

Die Fälle, in denen eine Forderung "unbestritten" bleibt, lassen sich daher grob in zwei Gruppen einteilen: . In Deutschland wäre das der typische Fall des Versäumnisurteils.

Für alle anderen Urteile, die im Wege eines streitigen Verfahrens erlassen worden sind, müssen Gläubiger weiterhin den umständlichen Weg über das Verfahren auf Anerkennung und Vollstreckbarerklärung nach der EuGVO einschlagen.

Neben Urteilen gelten auch Beschlüsse, wie zum Beispiel der Kostenfestsetzungsbeschluss, als Entscheidung im Sinne der Verordnung.  Rechtslage vor Inkrafttreten der Verordnung Zwei Brüsseler Übereinkommen bildeten jahrelang die Grundlage für die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen im europäischen Raum: auch geringer Forderungen in anderen europäischen und erst recht in außereuropäischen Ländern.


  • Beschlussdatum: 18.08.05
  • Fundstelle: BGBl. I S. 51

© Copyright by JVP