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23.10.2008

Reform des GmbH-Rechts (MoMiG) Inkraft 01.11.2008

Die Gründung einer GmbH ist erleichtert worden.

Die Gründung einer GmbH ist erleichtert worden.

Nachstehend einige Änderungen:

Möglich ist nun die Gründung einer so genannten Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt) („UG (haftungsbeschränkt)”, § 5a GmbHG), die mit einem Stammkapital von 1 EUR bis 24.999 EUR gegründet werden kann. Die Gründung einer UG ist gem. § 41 d KostO kostenprivilegiert, vorausgesetzt, sie wird im vereinfachten Verfahren nach § 2 Abs. 1 a GmbHG gegründet.

Bezüglich der verdeckten Sacheinlage wird Klarheit geschaffen. Sie ist erstmals gesetzlich geregelt, nachdem zuvor allein der BGH Voraussetzungen und Rechtsfolgen der verdeckten Sacheinlage festgelegt hatte. Das MoMiG übernimmt die Definition der verdeckten Sacheinlage, wie sie von der Rechtsprechung entwickelt worden ist, regelt aber die Rechtsfolgen grundlegend neu. Eine verdeckte Sacheinlage liegt vor, wenn der Gesellschafter zwar formal eine Bareinlage leistet, bei wirtschaftlicher Betrachtung aber einen Sachgegenstand in die Gesellschaft einbringt. Beispiel: Der Gesellschafter zahlt die Einlage. Dann verkauft er der GmbH ein Auto. Die Einlage fließt wieder an den Gesellschafter als Kaufpreis zurück. Bisher hat der BGH statuiert, dass Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft bei Leistung einer verdeckten Sacheinlage nichtig sind – mit der Folge dass der Gesellschafter seine Bareinlage (meist an den Insolvenzverwalter) nochmals leisten musste. Das MoMiG schwächt die sehr harten Nichtigkeitssanktionen ab. Verdeckte Sacheinlagen sind weiterhin unzulässig. Sie werden aber auf die Bareinlageansprüche der Gesellschaft gegen den Gesellschafter angerechnet.

Die Anrechnung erfolgt allerdings erst, wenn die Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird. Zuvor versichert der Geschäftsführer bei Unterzeichnung der Anmeldung, dass die Einlageleistungen (ordnungsgemäß) erbracht sind. Diese Versicherung des Geschäftsführers ist dann falsch. Das heißt, der Geschäftsführer macht sich nach § 82 GmbHG strafbar. Außerdem kann der Registerrichter die Eintragung einer solchen GmbH in das Handelsregister ablehnen (§ 9c GmbHG).

Ein weiterer vereinfachender Punkt ist die Möglichkeit zur Gründung von GmbH bzw. UG im vereinfachten Verfahren (§ 2 Abs. 1a GmbHG). Der Gesetzgeber stellt hierzu in der Anlage zum GmbHG zwei Musterprotokolle zur Verfügung – eines für die Einpersonen-Gründung, das andere für die Mehrpersonen Gründung. Übernehmen die Gesellschafter diesen Vertrag ohne Änderung, so bedarf es zwar weiterhin der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages, allerdings ist diese bei Gründung einer UG kostengünstiger.

Erhöhung der Attraktivität der GmbH als Rechtsform

Aufgrund der Niederlassungsfreiheit innerhalb der Europäischen Union ist es zu einem vermeintlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Gesellschaftsformen gekommen, die die unterschiedlichen Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten vorsehen. Hierbei stehen die verschiedenen in der Union bestehenden Gesellschaftsformen – auf dem Papier – in direkter Konkurrenz zu einander. Interessant erschien gerade Unternehmern ohne Kapital die englische Limited. Hierdurch hielt es der Gesetzgeber für notwendig, die Attraktivität der deutschen GmbH zu verbessern.

So ist nun im Gesetz geregelt, dass der Verwaltungssitz der Gesellschaft frei gewählt werden kann. Es ist nun möglich, eine GmbH mit Satzungssitz in Deutschland nach deutschem Recht zu gründen, die ihr operatives Geschäft und den Sitz der Verwaltung ausschließlich im Ausland hat. Satzungssitz und Verwaltungssitz dürfen auseinanderfallen. Eine inländische Geschäftsadresse ist jedoch weiterhin erforderlich.

Auf steigende Attraktivität der GmbH gegenüber der englischen Limited zielt auch die Möglichkeit, eine Gesellschaft mit einem Stammkapital von weniger als 25.000 Euro zu gründen. Diese Gesellschaft muss den Rechtsformzusatz „Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt)“ führen, unterliegt aber weitgehend denselben Regelungen wie die reguläre GmbH. Ausnahmen (Beispiele): Nur Bargründungen


  • Beschlussdatum: 23.10.08
  • Fundstelle: BGBl. I S. 2026

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