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07.01.2010

Übertragung des Kfz-Schadensatzanspruchs nach neuem FamR

Änderung der Zuständigkeiten.

Der Anspruch auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts stellt ein Familiensache i.S.des § 266 I Nr. 2 FamFG dar. Daher muss in solchen Fällen das Familiengericht zuständig sein. Die bisherige Rechtsprechung der Zuständigkeit als Zivilsache ist überholt.


  • Zuständiges Gericht: AG Olpe
  • Beschlussdatum: 07.01.10
  • Aktenzeichen: 22 F 6/10

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