07.01.2010
Übertragung des Kfz-Schadensatzanspruchs nach neuem FamR
Änderung der Zuständigkeiten.
Der Anspruch auf Übertragung des Kfz-Schadensfreiheitsrabatts stellt ein Familiensache i.S.des § 266 I Nr. 2 FamFG dar. Daher muss in solchen Fällen das Familiengericht zuständig sein. Die bisherige Rechtsprechung der Zuständigkeit als Zivilsache ist überholt.
- Zuständiges Gericht: AG Olpe
- Beschlussdatum: 07.01.10
- Aktenzeichen: 22 F 6/10
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