Juristischer Verlag Pegnitz 09241 / 8091-0
Bestellung per Fax

Hier Bestellscheine als PDF herunterladen und per FAX bestellen.

Per Fax an:
09241 / 8091-21

So erreichen Sie uns:

Mo. bis Do.: 08:00 – 17:00 Uhr
Fr: 08.00 – 12.00 Uhr

25.03.2020

Verwaltungsgericht München setzt Wirkung coronabedingter Ausgangsbeschränkungen für zwei Einzelpersonen vorläufig außer Kraft

Das Verwaltungsgericht München hat mit zwei Beschlüssen vom 24.03.2020 zugunsten zweier Einzelpersonen die Wirkung der Ausgangsbeschränkungen vom 20.03.2020 aus formalen Gründen vorläufig außer Kraft gesetzt. Die Gültigkeit der Ausgangsbeschränkungen bleibe jedoch im Übrigen unberührt.

 

Autor: JVP | Werner Schaller

VG stellt Regelung durch Allgemeinverfügung in Frage

Die inhaltliche Rechtmäßigkeit der Beschränkungen hat das Gericht dabei nicht in Frage gestellt. In seiner Begründung bezweifelte es lediglich, ob der Freistaat Bayern die ausgesprochenen Ausgangsbeschränkungen durch Allgemeinverfügung regeln durfte oder nicht durch Rechtsverordnung hätte regeln müssen.

Ausgangsbeschränkung behält allgemeine Gültigkeit

Die Beschlüsse wirken nur gegenüber den zwei Antragstellern. Somit behält die angeordnete Ausgangsbeschränkung für die Allgemeinheit ihre Gültigkeit. Bereits in zwei Entscheidungen vom 20.03.2020 hatte das VG München die am 16.03.2020 angeordnete Schließung von Ladengeschäften des Einzelhandels als verhältnismäßig erachtet.

Der Bayerische Landag ist dabei eine entsprechende Rechtsverordnung zu erlassen. Darin wird auch das ausschließliche kommunale Briefwahlrecht geregelt. Damit soll vermieden werden, dass das Briefwahlrechtverfahren in Frage gestellt wird. 


  • Zuständiges Gericht: Bayer. Verwaltungsgericht
  • Aktenzeichen: M 26 S 20.1252; M 26 S 20.1255
  • Fundstelle: Pressestelle

© Copyright by JVP / Werner Schaller