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23.03.2020

Zu Lerhbuch 1 Nr. 7.1.2. Wenn der Corona-Virus auch die Grundrechte angreift

Gem. Art. 19 Abs. 1 und 2 GG können Grundrechte eingeschränkt werden. Derzeit stellen die zuständigen Landeregierungen die Bevölkerung u.a. unter Quarantäne. Die gesetzliche Grundlage hierfür ist das Infektionsschutzgesetzt - IfSG. Quarantäne als stärkster Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen nach § 30 IfSG. Der Staat bekommt hier die Möglichkeit, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in geeigneten Krankenhäusern „abzusondern“. Eine Quarantäne muss aber nicht zwingend in einem Krankenhaus erfolgen. § 30 IfSG sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Kranken (bzw. die Verdächtigen) auch „in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“ können. Dazu zählt die häusliche Quarantäne,

 

Autor: JVP | Werner Schaller

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Das deutsche Infektionsschutzgesetz (IfSG) regelt seit dem 1. Januar 2001 die gesetzlichen Pflichten zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen.

§ 16 IfSG enthält die Generalermächtigung, im Falle des Auftretens einer übertragbaren Krankheit alle notwendigen Maßnahmen zu treffen, um drohende Gefahren abzuwenden. Dabei können insbesondere Grundrechte durch Schutzmaßnahmen eingeschränkt werden. So heißt es in § 28 I IfSG: 

Die Grundrechte der Freiheit der Person (Art. 2 II 2 GG), der Versammlungsfreiheit (Art. 8 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 I GG) werden insoweit eingeschränkt.

Nach § 28 I IfSG können beispielsweise Veranstaltungen oder andere Ansammlungen mit einer größeren Anzahl von Menschen beschränkt und verboten werden.

Stärkstes Mittel: Quarantäne

Als stärkster Eingriff in die Grundrechte des Einzelnen kann allerdings die Versetzung in Quarantäne nach § 30 IfSG angesehen werden. Der Staat bekommt hier die Möglichkeit, Kranke, Krankheitsverdächtige, Ansteckungsverdächtige und Ausscheider in geeigneten Krankenhäusern „abzusondern“. Es wird explizit genannt, dass Verdachtsfälle auch Adressat dieser Maßnahme sein können.

Eine Quarantäne muss aber nicht zwingend in einem Krankenhaus erfolgen. § 30 IfSG sieht auch die Möglichkeit vor, dass die Kranken (bzw. die Verdächtigen) auch „in sonst geeigneter Weise abgesondert werden“ können. Dazu zählt die häusliche Quarantäne,

Zum Zwecke der Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dürfen durch das IfSG selbst, durch einzelne Maßnahmen, zu denen es Behörden ermächtigt oder durch Rechtsverordnung aufgrund des IfSG die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit, der Freiheit der Person, der Freizügigkeit, der Versammlungsfreiheit, des Brief- und Postgeheimnisses und der Unverletzlichkeit der Wohnung eingeschränkt sowie ein berufliches Tätigkeitsverbot verhängt werden (§ 17 Abs. 7, § 20 Abs. 14, § 31, § 32 IfSG).

Die Grundrechtseinschränkungen auf der Grundlage des IfSG wurden durch eine Allgemeinverfügung erlassen. Siehe § 35 S. 2 Verwaltungsverfahrensgesetz VwVfG. Als „Allgemeinverfügung“ wird ein Verwaltungsakt bezeichnet, welcher sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft. Eine gesetzliche Definition besteht gemäß § 35 VwVfG.

 

 


  • Zuständiges Gericht: xx
  • Gesetzesblatt: xx
  • Beschlussdatum: 23.03.2020
  • Art: Zusammenfassung
  • Fundstelle: Pressestelle Bayer. Staatsregierung, Pressestelle Deutscher Bundestag
  • Zuständige Pressestelle: xx
  • Quellenlink

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