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03.06.2008

Aufgabenverteilung zwischen Richter und Urkundsbeamten

Die Anordnung und Veranlassung der Zustellung gerichtlicher Entscheidungen ist, auch wenn der Justizverwaltung eine andere Handhabung wünschenswert erscheinen mag*, nach dem Gesetz Aufgabe der Geschäftsstelle und nicht Aufgabe des Richters. Übernimmt der Richter gleichwohl diese Aufgabe der Geschäftsstelle und trifft er eine entsprechende Verfügung muss diese Verfügung auch vollständig und richtig sein.


(*) Ein entsprechendes Computerprogramm lässt die Anordnung der Zustellung vom Richter ausführen. Die Veranlassung der Zustellung ist trotzdem Aufgabe der Geschäftsstelle und nicht des Richters, Thomas/Putzo/Hüßteke, ZPO, 28. Aufl. § 168 Rn. 2


  • Zuständiges Gericht: OLG Köln
  • Beschlussdatum: 03.06.08
  • Art: Beschluss
  • Aktenzeichen: 2 W 10/08
  • Fundstelle: Rpfl 585/08

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