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25.07.2013

Beamtenrecht > Pensionierung mit 65. Geb.

Lehrer klagt gegen seine Pensionierung mit seinem 65. Geburtstag

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Anspruch eines hessischen Lehrers auf Hinausschieben seines Eintritts in den Ruhestand.

Das VG Frankfurt am Main hat das Land Hessen verpflichtet, einen Lehrer über die gesetzliche Altersgrenze hinaus zu beschäftigen.

Der Antragsteller ist Studienrat, der aufgrund der Vollendung seines 65. Lebensjahres zum 31.07.2013 in den Ruhestand treten würde. Im Dezember 2012 hatte er beim Hessischen Kultusministerium (Antragsgegner) beantragt, den Eintritt in den Ruhestand um ein Jahr hinauszuschieben. Der Antragsgegner lehnte dies  ab. Der Antragsteller hat daraufhin um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht.

Das VG Frankfurt am Main hat den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller über den 01.08.2013 hinaus als Studienrat  zu beschäftigen.

Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Recht der EU  garantiert den  Schutz des Einzelnen davor, durch einen EU-Mitgliedsstaat wegen seines Lebensalters nicht diskriminiert zu werden, sei vorliegend verletzt. Der Anspruch des Antragstellers, weiterhin im aktiven Beamtenverhältnis beschäftigt zu werden, beruhe auf der Nichtanwendbarkeit der allgemeinen Regelaltersgrenze. Diese Regelung sei vorliegend nicht anwendbar, weil sie in Widerspruch zur hier einschlägigen, höherrangigen und unmittelbar Gültigkeit beanspruchenden Richtlinie 2000/78/EG stehe.


  • Zuständiges Gericht: Verwaltungsgericht Frankfurt
  • Beschlussdatum: 15.07.13
  • Art: Pressebericht
  • Aktenzeichen: 9 L 2184/13.F

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