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27.12.2013

Beschränkte Möglichkeiten der Vaterschaftsanfechtung für den biologischen Vater

Das Bundesverfassungsgerichts hat die bisherige Rechtsprechung zur Vaterschaftsanfechtung durch den biologischen Vater bekräftigt. Es ist mit dem Elternrecht des Art. 6 Abs. 2 GG vereinbar, den biologischen Vater von der Anfechtung auszuschließen, um eine bestehende rechtlich-soziale Familie zu schützen.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Sachverhalt und Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer ist überzeugt, biologischer Vater einer Tochter zu
sein, die in die Ehe ihrer Mutter mit einem anderen Mann hineingeboren
wurde. Der Ehemann ist rechtlicher Vater des Kindes. Die Beziehung der
Mutter zum Beschwerdeführer endete, als das Kind vier Monate alt war.
Seit das Kind elf Monate alt ist, lebt es mit der Mutter, deren Ehemann
und mit den minderjährigen Geschwistern in einem gemeinsamen Haushalt.

Eine Vaterschaftsanfechtungsklage des Beschwerdeführers blieb erfolglos
zur Begründung verwiesen die Fachgerichte im Wesentlichen darauf, dass
die sozial-familiäre Beziehung zwischen dem Kind und seinem rechtlichen
Vater einer Anfechtung entgegenstehe. Hiergegen wendet sich der
Beschwerdeführer. Wesentliche Erwägungen der Kammer:

Das Bundesverfassungsgericht hat bereits im Jahr 2003 entschieden
(BVerfGE 108, 82), dass es mit dem Elternrecht nach Art. 6 Abs. 2 GG
vereinbar ist, den mutmaßlichen biologischen Vater von der
Vaterschaftsanfechtung auszuschließen, siehe auch  Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs
für Menschenrechte. Dies gilt auch, wenn der mutmaßliche biologische Vater
vorträgt, vor und in den Monaten nach der Geburt eine sozial-familiäre
Beziehung zum Kind aufgebaut zu haben. In diesem Fall steht ihm aber ein
Recht auf Umgang mit dem Kind zu.


  • Zuständiges Gericht: Bundesverfassungsgericht
  • Beschlussdatum: 04.12.13
  • Art: Beschluss
  • Aktenzeichen: 1 BvR 1154/10
  • Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 77/2013 vom 20.12.2013

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