BGH „Einziehung von Taterträgen bei jugendlichen Tätern (§73c StGB)"
Großer BGH-Strafsenat erklärt Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73c StGB) auch bei jugendlichen Tätern und Bereicherten als zwingend anzuwendendes Recht.
In einer Entscheidung vom 20.01.2021 (Az. GSSt 2/20) - veröffentlicht am 13.07.2021 - stellt der Große Strafsenat des BGH die Streitfrage eindeutig klar, dass auch bei jugendlichen und heranwachsenden Tätern und Bereicherten die Einziehung von Taterträgen (§ 73c StGB) zwingend anzuwendendes Recht ist.
Bei der Anordnung gewähren die neugefassten Vorschriften zur Einziehung von Taterträgen keinerlei Ermessensspielraum im Hinblick auf das Alter, den Vermögensstand oder den Sozialstatus nichterwachsener Täter. Ausdrücklich bestätigt der BGH jedoch die Möglichkeit einer Anordnung des Jugendgerichts, dass ein rechtskräftig ausgesprochener Wertersatz nicht zu vollstrecken ist, wenn dies im Hinblick auf die Situation des jugendlichen Verurteilten unverhältnismäßig wäre (§ 459g Abs. 5 S. 1 StPO).
Die persönliche Situation des Jugendlichen ist also nicht im Rahmen der Anordnung der Einziehung zu berücksichtigen, sondern vor bzw. nach Beginn der Vollstreckung dieser Nebenfolge. Unberührt bleibt zudem ein Absehen von der Einziehungsanordnung nach § 421 Abs. 1 StPO.
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