BGH: Zusatzgebühren für P-Konten unzulässig.
Banken und Sparkassen dürfen keine übertrieben hohe Gebühren für sog. Pfändungsschutzkonten (P-Konten) erheben.
Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller
Der u. a. für das Bankrecht zuständige XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die im Preis- und Leistungsverzeichnis eines Kreditinstituts enthaltene Bestimmung über die Kontoführungsgebühr für ein Pfändungsschutzkonto (kurz: P-Konto) im Verkehr mit Verbrauchern in der Regel unwirksam ist, wenn der Kunde danach - bei Umwandlung seines schon bestehenden Girokontos in ein P-Konto - ein über der für dieses Girokonto zuvor vereinbarten Kontoführungsgebühr liegendes Entgelt zu zahlen hat oder wenn das Kreditinstitut - bei der Neueinrichtung eines P-Kontos - ein Entgelt verlangt, das über der Kontoführungsgebühr für ein Neukunden üblicherweise als Gehaltskonto angebotenes Standardkonto mit vergleichbarem Leistungsinhalt liegt.
- Zuständiges Gericht: BGB
- Beschlussdatum: 13.11.12
- Art: Urteil
- Aktenzeichen: Az.: XI ZR 500/11 und XI ZR 145/12
- Fundstelle: Pressestelle des BGH
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