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26.02.2020

BVerfG: Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe ist gekippt

Die Beschwerden von Sterbehilfeorganisationen, Ärzten und schwer kranken Menschen hatten Erfolg: Das in Deutschland geltende Verbot der geschäftsmäßigen Hilfe beim Suizid ist verfassungswidrig. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben.

Das 2015 eingeführte Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe verstößt gegen das Grundgesetz. Es gebe ein Recht auf selbstbestimmtes Sterben, sagte der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, bei der Urteilsverkündung in Karlsruhe. Das schließe die Freiheit ein, sich das Leben zu nehmen und dabei Angebote von Dritten in Anspruch zu nehmen. Der neue, 2015 einfrügte Strafrechtsparagraf 217 mache das weitgehend unmöglich.

Die Richter erklärten das Verbot nach Klagen von Kranken, Sterbehelfern und Ärzten für nichtig. Paragraf 217 stellt die "geschäftsmäßige Förderung der Selbsttötung" unter Strafe. Bei Verstößen drohen bis zu drei Jahre Haft oder eine Geldstrafe. Nur Angehörige und "Nahestehende", die beim Suizid unterstützen, bleiben straffrei. Der Gesetzgeber wollte damit verhindern, dass Suizidhilfe-Vereine ihre Angebote für zahlende Mitglieder ausweiten und gesellschaftsfähig werden. Niemand sollte sich unter Druck gesetzt fühlen, seinem Leben ein Ende zu setzen.

Der Bundestag ist jetzt zuständig das StGB entsprechend dieser Entscheidung anzupassen und kann dabei gewisse Vorgaben einführen, wie z.B. die Prüfung der Zuverlässigkeit von Sterbehilfe-Vereinen, usw. 


  • Zuständiges Gericht: BVerfG
  • Beschlussdatum: 26.02.2020
  • Art: Urteil
  • Fundstelle: 2 BvR 2347/15
  • Zuständige Pressestelle: BVerfG

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