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01.11.2018

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Kirchen eine Neueinstellung nur ausnahmsweise von der Kofession abhängigmachen dürfen.

Können kirchliche Arbeitgeber eine bestimmte Religionszugehörigkeit des Bewerbers zum Einstellungskriterium machen? Diese Frage hat nun das BAG – nach einem Umweg über den EuGH – entschieden und dabei konkretisiert, wann eine solche Kirchenmitgliedschaft verlangt werden kann. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte im April 2018 die Vorlage geliefert, nun hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) den Fall entschieden: Die höchsten deutschen Arbeitsrichter setzten in ihrem Grundsatzurteil Regeln, wann kirchliche Arbeitgeber für einen neuen Job die Kirchenmitgliedschaft voraussetzen können. Wie der EuGH verlangt nun auch das BAG, dass eine Religionszugehörigkeit nur zur Bedingung von Einstellungen gemacht werden kann, wenn das für die konkrete Tätigkeit objektiv geboten ist. Das BAG legte den Fall dem EuGH vor (Vorabentscheidung). Dieser gab den Richtern des BAG die Vorlage, dass die Kirchen konfessionsgebundene Stellenausschreibungen nur dann erfolgen darf, wenn des für die berufliche Tätigkeit auch objektiv geboten sei. Ob das Verfahren nun final abgeschlossen ist, steht noch nicht fest. Der Präsident der Diakonie Deutschland schloss den Gang zum Bundesverfassungsgericht nicht aus. Verfahrensschritte: AG Berlin LAG Berlin-Brandenburg Vorabentscheidung des EuGH Urteil BAG mögliche Revision zum BVerfG.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Das Bundesarbeitsgericht entschied, dass Kirchen eine Neueinstellung nur ausnahmsweise von der Kofession abhängigmachen dürfen.


  • Zuständiges Gericht: Bundesarbeitsgericht
  • Beschlussdatum: 25.10.18
  • Art: Urteil
  • Aktenzeichen: AZR 501/14

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