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07.07.2010

Das neue Pfändungsschutzkonto

Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade.

Das Girokonto ist Voraussetzung für die Teilnahme am Wirtschaftsleben. Nach früherer Rechtslage führte die Pfändung eines Girokontos zur kompletten Blockade. Zahlungsgeschäfte des täglichen Lebens wie die Begleichung von Mieten, Energiekosten oder Versicherungen konnten nicht mehr über das Konto abgewickelt werden.

Beim neuen P-Konto bleibt den Schuldnerinnen und Schuldnern die Möglichkeit, während einer Kontopfändung über den unpfändbaren Teil ihrer Einkünfte zu verfügen und so weiter am Wirtschaftsleben teilzunehmen.

Die Reform ist am 1. Juli 2010 in Kraft getreten. Ab diesem Tage kann jeder Inhaber eines Girokontos von seiner Bank oder Sparkasse die Umwandlung in ein P-Konto verlangen (Kontrahierungszwang). Das gilt auch für bereits gepfändete Konten.

Automatisch besteht auf dem P-Konto zunächst ein Pfändungsschutz für Guthaben in Höhe des Grundfreibetrages von derzeit 985,15 Euro je Kalendermonat. Dieser Basispfändungsschutz kann unter bestimmten Voraussetzungen erhöht werden, zum Beispiel wegen Unterhaltspflichten des Schuldners: Der Basispfändungsschutz erhöht sich um 370,76 Euro für die erste und um jeweils weitere 206,56 Euro für die zweite bis fünfte Person. Kindergeld oder bestimmte soziale Leistungen werden zusätzlich geschützt. In der Regel genügt ein Nachweis bei der Bank. In besonderen Fällen, z.B. wegen außerordentlicher Bedürfnisse des Schuldners aufgrund Krankheit, kann der pfandfreie Guthabenbetrag vom Vollstreckungsgericht oder bei der Vollstreckungsstelle des öffentlichen Gläubigers (Finanzamt, Stadtkasse) individuell angepasst werden.

Hat das Vollstreckungsgericht im Pfändungsbeschluss den unpfändbaren Betrag wegen einer priviligierten Vollstreckung nach § 850 d ZPO (Unterhaltsforderungen) heruntergesetzt, gilt dieser Betrag.

In ein Pfändungsschutzkonto eingerichtet, muss das Kreditinstitut bei allen gegen den Schuldner gerichteten Pfäündungen automatisch den vollstreckungsrechtlichen Mindesschutz in Höhe des Grundfereibetrags aus §§ 850 k I 1, 850c I 1, IIa ZPO beachten. Unerheblich um welche Art von Einkommen es sich handelt.


  • Gesetzesblatt: BGBl. I, 1707)
  • Beschlussdatum: 07.07.10
  • Fundstelle: Pressestelle BJM und NJW 28 / 2010

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