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12.05.2020

Das Urteil des BVerfG vom 5.5.2020 gegen eine Entscheidung des EuGH löst in der EU eine Schockwelle aus.

Worum geht es? Die EU ist ein vertraglicher Zusammenschluss von europäischen Staaten. Bindeglied der Staatengemeinschaft ist eine zum Teil gemeinsame Währung und ein gleiches Rechtssystem, dessen Einhalten durch den EuGH überwacht wird. Die EU ist also vor allem eine Rechtsgemeinschaft. Die Entscheidungen des EuGH sind bindend für alle Staaten der EU. Und genau dies wird mit der Entscheidung des BVerfG ausgehebelt.

 

Autor: JVP | Werner Schaller

Es geht also darum, ob das BVerfG eine Entscheidung des EuGH anders bewerten darf. In den sog. Solange I und Solange II Entscheidungen, zuletzt mit Beschluss vom 22. Oktober 1986, Az.: 2 BvR 197/83, erkennt das BVerfG Entscheidungen des EuGH an „SOLANGE“ der Kern deutscher Grundrechte nicht verletzt wird und solange ein EU-Organ (hier die EZB) sich keine Kompetenzen herausnimmt, die ihm der Bundestag als Vertreter der Wähler nie übertragen hat. Aber genau dies liegt dem Urteil des BVerfG zugrunde. Damit ist die europäische Rechtseinheit in Gefahr.

Bereits 2014 legte das BVerfG in einem Vorabentscheidungsverfahren seine Bedenken gegen die Anleihekäufe der EZB vor. Der EuGH gab der EZB grünes Licht für den weiteren Ankauf. 2017 kam das 2. Vorabentscheidungsverfahren aus Karlsruhe. Zugrunde lagen Verfassungsbeschwerden von Bürgern aus Deutschland. Nach 1 ½ Jahren kam die Entscheidung des EuGH in der das Anleihenkaufprogramm wiederum recht pauschal gebilligt wurde.  Zwischenzeitlich wurden von der EZB viele Milliarden in Staatsanleihen gesteckt.

In Polen und Ungarn knallten die Korken. Beide Staaten bauen zurzeit das Justizwesen um. Der EuGH schritt mehrfach ein und befand, dass Teile der Reform gegen EU-Recht verstoßen. Durch das deutsche Urteil  fühlen sich diese Staaten bestätigt, dass Entscheidungen des EuGH nicht bindend sind.

Dies hätte zur Folge, dass die Rechtsgemeinschaft der Staaten der EU stark angekratzt wäre.


  • Beschlussdatum: zur BVerGE vom 5.5.2020
  • Zuständige Pressestelle: Pressestimmen

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