Familienverfahrensrecht
Ziel des FamFG ist eine Verminderung der Rechtszersplitterung und Schaffung einer vollständigen und zusammenhängenden Verfahrensordnung.
Ziel:
Ziel des FamFG ist eine Verminderung der Rechtszersplitterung und Schaffung einer vollständigen und zusammenhängenden Verfahrensordnung.
In dem Eherechtsreformgesetz vom 14.06.1976 wurden zwar spezielle Familiengerichte geschaffen, allerdings keine einheitliche familiengerichtliche Verfahrensordnung. Teilweise unterlagen Verfahren der Parteimaxime der ZPO, teilweise dem Amtsermittlungsgrundsatz der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Die zahlreichen Hin- und Rückverweisungen zu den jeweils geltenden Verfahrensrechten führten zur Unübersichtlichkeit.
Umsetzung:
Sämtliche familienverfahrensrechtlichen Vorschriften wurden aus den Einzelgesetzen herausgelöst und im FamFG zusammengefasst.
ZPO, insb. 6. BuchVAHRGBGBHausratsVOSonstige FGG  = FamFG
Ziel:
Stärkung der konfliktvermeidenden und konfliktlösenden Elemente
- Das Gericht kann anordnen, dass Ehegatten im Bezug aufdie Regelung der Scheidungsfolgen an einem Informationsgespräch teilnehmen, § 135 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
- In Kindschaftssachen wird in jeder Verfahrenslage vorrangig die Einigung der Eltern angestrebt, solange dies dem Kindswohl nicht widerspricht, § 156 Abs. 1 S. 1 FamFG.
Verbesserung der Stellung des Kindes
z.B.  Beschleunigung der Verfahren über das Umgangs- und Sorgerecht, § 155 Abs. 1 FamFG. Das Gericht soll spätestens einen Monat nach Eingang des Antrags den Fall mit allen Beteiligten erörtern. Stärkung der Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte der betroffenen Kinder.
Aufgabe des Umgangspflegers ist es bei schwierigen Konflikten sicherzustellen, dass der Kontakt des Kindes zu dem Umgangsberechtigten nicht abbricht. Bessere Durchsetzung von gerichtlichen Entscheidungenund Vergleichen über das Umgangsrecht und Entscheidungen zur Kindsherausgabe
Das Gericht kann jetzt Ordnungsmittel verhängen. Diese sind wirkungsvoller, das sie anders als Zwangsmittel, auch noch nach Ablauf der Verpflichtung festgesetzt und vollstreckt werden können. Mitwirkung von Pflegeeltern
Sie können nunmehr als Beteiligte herangezogen werden, wenn das Kind bereits längere Zeit bei ihnen lebt, § 162 Abs. 1 Satz 1 FamFG.
Erweiterung der familiengerichtlichen Zuständigkeit
Nunmehr ist nur noch ein Gericht für das gesamte Verfahren zuständig, nämlich ein großes Familiengericht.
- Gesetzesblatt: BGBl. I, 2586
- Beschlussdatum: 17.12.08
- Fundstelle: BGBl. I, 2886
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