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23.10.2008

Forderungssicherungsgesetz (FoSiG)

Handwerksbetriebe, vor allem im Baubereich, sollen ihre Zahlungsansprüche gegenüber Kunden zukünftig leichter als bisher durchsetzen können.

Inkraft 01.01.2009

Handwerksbetriebe, vor allem im Baubereich, sollen ihre Zahlungsansprüche gegenüber Kunden zukünftig leichter als bisher durchsetzen können. Ein entsprechender Gesetzentwurf des Bundesrates ist vom Rechtsausschuss angenommen und am 26.06.2008 vom Deutschen Bundestag verabschiedet worden. Damit verbunden sind Änderungen des Bürgerlichen Gesetzbuches und des Gesetzes zur Sicherung von Bauforderungen. Die vier wichtigsten Regelungen hier im Überblick.

Begründung des Gesetzgebers:
Nach Auffassung des Bundesrates ist eine Vielzahl von Insolvenzen, vor allem in der Baubranche, auf Forderungsausfälle zurückzuführen. Hierauf habe der Gesetzgeber mit Änderungen der rechtlichen Rahmenbedingungen reagieren müssen. Die erforderlichen Maßnahmen würden insgesamt der Verbesserung der Zahlungsmoral dienen.

Verbesserte Rechtsstellung der Bauhandwerker
Das mit großer Mehrheit verabschiedete Forderungssicherungsgesetz (FoSiG) sieht unter anderem erleichterte Voraussetzungen für die Forderung von A, Erleichterungen für den Werkunternehmer bei Fälligkeit von Vergütungsansprbschlagszahlungenüchen, Modifizierungen der bestehenden Regelungen über den Druckzuschlag, die Veränderung der Bauhandwerkersicherung zu einem einklagbaren Anspruch auf Sicherheitsleistung und die Ausweitung des Baubegriffs im Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen vor.

Die Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch  § 632a BGB (Abschlagszahlungen) wird neu eingefügt:

  1. Der Unternehmer kann von dem Besteller für eine vertragsgemäß erbrachte Leistung eine Abschlagszahlung in der Höhe verlangen, in der der Besteller durch die Leistung einen Wertzuwachs erlangt hat. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abschlagszahlung nicht verweigert werden. § 641 Abs. 3 gilt entsprechend. Die Leistungen sind durch eine Aufstellung nachzuweisen, die eine rasche und sichere Beurteilung der Leistungen ermöglichen muss. Die Sätze 1 bis 4 gelten auch für erforderliche Stoffe oder Bauteile, die angeliefert oder eigens angefertigt und bereitgestellt sind, wenn dem Besteller nach seiner Wahl Eigentum an den Stoffen oder Bauteilen übertragen oder entsprechende Sicherheit hierfür geleistet wird.
  2. Wenn der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand hat und zugleich die Verpflichtung des Unternehmers enthält, dem Besteller das Eigentum an dem Grundstück zu übertragen oder ein Erbbaurecht zu bestellen oder zu übertragen, können Abschlagszahlungen nur verlangt werden, soweit sie gemäß einer Verordnung auf Grund von Artikel 244 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch vereinbart sind.
  3. Ist der Besteller ein Verbraucher und hat der Vertrag die Errichtung oder den Umbau eines Hauses oder eines vergleichbaren Bauwerks zum Gegenstand, ist dem Besteller bei der ersten Abschlagszahlung eine Sicherheit für die rechtzeitige Herstellung des Werkes ohne wesentliche Mängel in Höhe von 5 vom Hundert des Vergütungsanspruchs zu leisten. Erhöht sich der Vergütungsanspruch infolge von Änderungen oder Ergänzungen des Vertrages um mehr als 10 vom Hundert, ist dem Besteller bei der nächsten Abschlagszahlung eine weitere Sicherheit in Höhe von 5 vom Hundert des zusätzlichen Vergütungsanspruchs zu leisten. Auf Verlangen des Unternehmers ist die Sicherheitsleistung durch Einbehalt dergestalt zu erbringen, dass der Besteller die Abschlagszahlungen bis zu dem Gesamtbetrag der geschuldeten Sicherheit zurückhält.
  4. Sicherheiten nach dieser Vorschrift können auch durch eine Garantie oder ein sonstiges Zahlungsversprechen eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts oder Kreditversicherers geleistet werden.

§ 641 BGB wird wie folgt geändert:
Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

  1. soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
  2. soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
  3. wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern


  • Beschlussdatum: 23.10.08
  • Fundstelle: BGBl. I S. 2022

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