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08.11.2012

Fristbeginn für den Führerscheinentzug

Ein Autofahrer, der seinen Führerschein, z.B. bei einer Trunkenheitsfahrt, seinen Führerschein sofort der Polizei übergibt, ist benachteiligt, weil nach geltendem Recht die Entzugsfrist erst mit Rechdtskraft des Urteils zu laufen beginnt.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Wenn PKW-Fahrer in gerichtlichen Bußgeldverfahren zu einem Fahrverbot verurteilt werden und auf Rechtsmittel verzichten, geben sie oft sofort ihren Führerschein bei der Polizei ab. Das kann sich später rächen: Typischerweise handeln die Betroffenen vor Rechtskraft des Urteils - und verkennen dabei, dass der Zeitraum bis zu deren Eintritt mangels gesetzlicher Rechtsgrundlage nicht auf das Fahrverbot anrechenbar ist. Die Frist für das Fahrverbot beginnt erst später bei Rechtskraft und verkürzt sich nicht um den Zeitraum, in dem der Führerschein "freiwillig" vorher abgegeben wurde.

Dies ist lt. JMin. Merk eine unbillige Härte. Merk hat das Thema für die Justizministerkonferenz am 15. November angemeldet. "Ich werde mich intensiv für eine bürgerfreundliche Lösung einsetzen", so die Ministerin.


  • Beschlussdatum: 08.11.12
  • Art: Pressebericht
  • Fundstelle: Pressestelle Bayer. Staatsmin. der Justiz und für Verbraucherschutz

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