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12.09.2012

Karlsruhe billigt ESM mit Einschränkungen

Bundespräsident Joachim Gauck darf nun das Gesetz zum Europäischen Rettungschirm und zum europäischen Fiskalpakt unterzeichen.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Das Bundesverfassungsgericht hat heute sein Urteil über mehrere Anträge
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung verkündet. Die Anträge sind vor
allem darauf gerichtet, dem Bundespräsidenten bis zur Entscheidung über
die jeweilige Hauptsache zu untersagen, die am 29. Juni 2012 von
Bundestag und Bundesrat beschlossenen Gesetze auszufertigen und damit
die Voraussetzung für die Ratifikation der mit ihnen gebilligten
völkerrechtlichen Verträge - des Vertrages zur Einrichtung des
Europäischen Stabilitätsmechanismus (ESM-Vertrag) und des Vertrages über
Stabilität, Koordinierung und Steuerung in der Wirtschafts- und
Währungsunion (sog. Fiskalvertrag) - zu schaffen.

Der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Anträge mit der
Maßgabe abgelehnt, dass eine Ratifizierung des ESM-Vertrages nur
zulässig ist, wenn völkerrechtlich sichergestellt wird, dass
1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte
Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren
Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro)
begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden.
2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der
Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die
berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34
ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des
Bundesrates nicht entgegenstehen.

Die Bundesrepublik Deutschland muss zum Ausdruck bringen, dass sie an
den ESM-Vertrag insgesamt nicht gebunden sein will, falls sich die von
ihr geltend zu machenden Vorbehalte als unwirksam erweisen sollten.

Nach dem Urteil: Erleichterung in Bundestag


  • Zuständiges Gericht: Bundesverfassungsgericht
  • Beschlussdatum: 12.09.12
  • Art: Urteil
  • Fundstelle: Pressemitteilung Nr. 67/2012

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