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18.10.2021

Lehrbuch 1; Zu Ordnungsnr. 15.3.4. Ein Volksbegehren will den Bayerischen Landtag auflösen.

Das Volksbegehren „Landtag abberufen“ basiert auf Art. 18 Abs. 3 der Bayerischen Verfassung in Verbindung mit Art. 83 ff. des Bayerischen Landeswahlgesetzes (LWG): „Er kann auf Antrag von einer Million wahlberechtigter Staatsbürger durch Volksentscheid abberufen werden.“

Hinter der Initiative „Bündnis Landtag abberufen“ stehen vor allem die sogen. Querdenker. Mindestens einer der Initiatoren wird vom Verfassungsschutz beobachtet.
Der Weg vom Volksbegehren zum Volksentscheid ist weit.

Die 1. Hürde genommen. Die nötigen 25000 Unterschriften kamen zusammen.

Damit aus einem Begehren ein Bescheid werden kann, müssen sich als zweiter Schritt eine Million wahlberechtigter Staatsbürger in eine Liste eintragen.

Beim Entscheid über den Volksentscheid reicht dann die einfache Mehrheit für ein Ergebnis.

Ab dem 14. Oktober 2021 liegen die Unterschriftenlisten zwei Woche lang in den Ratshäuern aus.

Die Juristen im Landtag bezweifeln, dass der Volksentscheid rechtmäßig sein könnte. Das Volksbegehren wurde zwar formell zugelassen, weil es formal die Voraussetzungen erfüllt. Im Erfolgsfall sei aber eine Verfassungsklage dagegen denkbar und wohl auch aussichtsreich.


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