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28.02.2022

Lehrbuch Nr. 22 Handbuch zur Vermögensabschöpfung: Keine Zuständigkeit der StVK für § 459 k II 2 StPO

Die Strafvollstreckungskammer ist nicht zuständig für Zulassungsentscheidungen gemäß §§ 459j Abs. 2 Satz 2 und 459k Abs. 2 Satz 2 StPO.

 

Autor: JVP | Peter Savini

Das Gericht des ersten Rechtszuges ist für die nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO erforderliche gerichtliche Entscheidung über die Zulassung der Auskehrung des Verwertungserlöses auch dann zuständig, wenn der Verurteilte sich im Strafvollzug befindet (Ls. NStZ-RR 2021, 348).

Selbst wenn sich der Verurteilte zur Strafvollstreckung in einer JVA befindet und die Pauschalverweisung in § 462a Abs. 1 Satz 1 StPO über § 462 Abs. 1 Satz 1 StPO u. a. auf die nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO zu treffende Entscheidung die Zuständigkeit der StVK begründet, besteht die Zuständigkeit der StVK nur für die Entscheidungen, welche die Person betreffen, gegen die eine Freiheitsstrafe vollzogen wird. Eine Zulassungsentscheidung nach § 459k Abs. 2 S. 2 StPO betrifft jedoch nicht vorrangig den Verurteilten, sondern den „Verletzten“ i.S. des § 459 h StPO, der nach § 459 k StPO seinen Anspruch bei der Vollstreckungsbehörde anmeldet. Nach der Systematik des Gesetzes und dem Sinn und Zweck des § 462a StPO sind Entscheidungen wie die über die Auskehrung von Verwertungserlösen von der Pauschalverweisung des § 462 Abs. 1 StPO auf die §§ 458 bis 461 StPO ausgenommen, da zugleich auch andere Personen, wie Mitverurteilte oder anmeldende Gläubiger, betroffen sein können. Dies gilt insbesondere, wenn die Einziehungsentscheidung gegen mehrere Beteiligte als (teilweise) Gesamtschuldner gerichtet ist. Werden gegen mehrere Einziehungsadressaten Freiheitsstrafen in verschiedenen LG-Bezirken vollstreckt, lässt sich bei Annahme einer funktionalen Zuständigkeit der StVK nicht mehr bestimmen, welches Landgericht im Einzelfall für die Entscheidung nach § 459k Abs. 2 Satz 2 StPO örtlich zuständig ist. Nur die Anwendung von § 462a Abs. 2 Satz 1 StPO führt in dieser Fallkonstellation zu einem sachgerechten Ergebnis.


  • Fundstelle: OLG Braunschweig Beschluss vom 22.06.2021- 1 Ws88/21und OLG Celle Beschluss vom 18.09.2020 - 3 Ws 192/20)
  • Zuständige Pressestelle: OLG Braunschweig / OLG Celle

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