Mahnverfahren bei Inkassobüros
Inkassobüros dürfen ab 01.07.2008 auch das gerichtliche Mahnverfahren beantragen.
Autor: JVP | W. Schaller
Inkassobüros dürfen jetzt mehr:
Zum 1.7.2008 ist das Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsgesetzes in Kraft getreten. Das Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) und das entsprechende Einführungsgesetz (RDGEG) haben somit das Rechtsberatungsgesetz abgelöst.
Das sind einige wichtige Neuregelungen:
§ 79 Abs. 2 Nr. 4 ZPO:
Parteien können sich durch einen Rechtsanwalt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte nur (1. ..., 2. ..., 3. ) ..
4. Personen, die Inkassodienstleistungen erbingen, im Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht, bei Vollstreckungsanträgen im Verfahren der Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen wegen Geldforderungen einschließlich des Verfahrens zur Abnahme der eidesstattlichen Versicherung und des Antrages auf Erlass eines Haftbefehls, jeweils mit Ausnahme der Verfahren, die ein streitiges Verfahren einleiten oder die innerhalb eines streitigen Verfahrens vorzunehmen sind. ...
Eine Titulierung im Mahnverfahren ist jetzt möglich.
Das Inkassobüro kann jetzt die Vertretung übernehmen vom vorgerichtlichen Mahnverfahren bis zur Abgabe an das Streitgericht. Zur Klagebegründung ist ein Rechtsanwalt erforderlich.
Auch in der Zwangsvollstreckung geht mehr.
Dem Inkassobüro steht nun das gesamte Spektrum der Mobiliarzwangsvollstreckung zur Verfügung, d.h. insbes. die praktisch so bedeutende Forderungsvollstreckung.
Bei Rechtsmittelverfahren ist weiter der Anwalt gefordert.
- Beschlussdatum: 12.12.07
- Fundstelle: BGBl. I 2007 S. 2840
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