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29.05.2020

Neuer Bundesverfassungsgerichtspräsident. Stephan Harbarth wurde einstimmig zum Nachfolger von Andreas Voßkuhles bestimmt.

Der Bundesrat wählte den 48-Jährigen einstimmig zum Nachfolger von Andreas Voßkuhle, der nach zwölf Jahren in Karlsruhe turnusmäßig ausscheidet. Der Präsident des Verfassungsgerichts ist protokollarisch der fünfte Mann im Staat. Die Personalie war vorgezeichnet. Harbarth ist schon seit Ende 2018 Vizepräsident des Gerichts. Er wurde von den Unionsparteien vorgeschlagen. Es gilt als ungeschriebenes Gesetz, dass der Vize an die Spitze nachrückt. Der frühere Anwalt ist in Karlsruhe außerdem Vorsitzender des Ersten Senats und Honorarprofessor an der Universität Heidelberg, wo er auch studierte.

 

Autor: JVP | Werner Schaller

Wahl der Richterinnen und Richter

Die 16 Richterinnen und Richter des Bundesverfassungsgerichts werden jeweils zur Hälfte vom Bundestag und vom Bundesrat gewählt, die abwechselnd auch den Präsidenten und den Vizepräsidenten bestimmen. Die vom Bundesrat zu berufenden Richter werden mit einer Zweidrittelmehrheit direkt gewählt. Der Bundestag wählt hingegen zunächst einen Wahlausschuss, der aus zwölf Abgeordneten besteht. Der Wahlausschuss unterbreitet dem Plenum des Bundestags einen Kandidatenvorschlag. Gewählt ist, wer eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen des Bundestags erhält. Mindestens drei Mitglieder jedes Senats müssen aus dem Kreis der Richterinnen und Richter der obersten Bundesgerichte (Bundesgerichtshof, Bundesverwaltungsgericht, Bundesfinanzhof, Bundesarbeitsgericht und Bundessozialgericht) gewählt werden. Diese Vorgabe hat den Sinn, den besonderen Erfahrungsschatz und die damit verbundenen Kenntnisse und Fähigkeiten von Bundesrichterinnen und Bundesrichtern in die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts einfließen zu lassen. Wählbar ist jede Person, die das 40. Lebensjahr vollendet hat und die Befähigung zum Richteramt nach dem Deutschen Richtergesetz besitzt (Zweites Juristisches Staatsexamen). Die Richterinnen und Richter werden auf zwölf Jahre gewählt; die Altersgrenze ist das 68. Lebensjahr. Zur Sicherung ihrer Unabhängigkeit ist eine Wiederwahl ausgeschlossen.

Die Bedeutung der Stellung des Bundesverfassungsgerichtspräsidenten ist an der protokollarischen  Rangordnung in der Bundesrepublik Deutschland zu erkennen. Er steht an fünfter Stelle.

In Deutschlandbesteht keine verbindlich festgelegte protokollarische Rangordnung. Anerkannt ist nur, dass der Bundespräsident als Staatsoberhaupt der protokollarisch ranghöchste Repräsentant des Staates ist. Allerdings ergibt sich aus der Staatspraxis eine inoffizielle Rangfolge:

  1. Bundespräsident
  2. Bundestagspräsident (Vertreter der Legislative)
  3. Bundeskanzler (Vertreter der Exekutive)
  4. Bundesratspräsident (offizieller Stellvertreter des Bundespräsidenten, Vertreter der Bundesländer)
  5. Präsident des Bundesverfassungsgerichts (Vertreter der Judikative)

 


  • Fundstelle: BVerfG
  • Zuständige Pressestelle: Pressestelle

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