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29.05.2008

Ordnungsgemäßer Vollstreckungstitel

Bei Verbindung mehrerer Seiten eines Vollstreckungstitels lediglich mittels Heftklammern liegt kein geeigneter Titel zur Zwangsvollstreckung vor.

Die bloße Nummerierung der einzelnen Seiten ohne Angabe zumindest des Aktenzeichens der Entscheidung ist nicht ausreichend. Gem. § 725 ZPO sind mehrere Blätter bei der Erteilung der vollstreckbaren Ausfertigung auf eine Weise zu verbinden, die es mindestens ausschließt, dass das den vollstreckungsfähigen Inhalt enthaltende Blatt ausgetauscht werden kann. Bei der Verbindung lediglich mit Heftklammern ist die Zwangsvollstreckung abzulehnen.


  • Zuständiges Gericht: LG Berlin
  • Beschlussdatum: 29.05.08
  • Art: Urteil

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