Referentenentwurf für eine Änderung des § 522 ZPO
Referentenentwurf für ein Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung.
Referentenentwurf für ein  Gesetz zur Änderung des § 522 der Zivilprozessordnung 
A. Problem und Ziel
Seit dem am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetz zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) sind die Berufungsgerichte gemäß § 522 Absatz 2 Zivilprozessordnung (ZPO) verpflichtet, eine Berufung durch einstimmigen Beschluss zurückweisen, wenn sie davon überzeugt sind, dass die Berufung keine Aussicht auf Erfolg hat, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert. Der Zurückweisungsbeschluss ist gemäß § 522 Absatz 3 ZPO unanfechtbar.
Auf der einen Seite hat die Vorschrift zu der beabsichtigten Verfahrensbeschleunigung geführt und dadurch dem Missbrauch der Berufung als Mittel der Prozessverschleppung entgegengewirkt. Auf der anderen Seite zeigt die Zivilgerichts-Statistik deutlich, dass die Berufungsgerichte die Vorschrift trotz ihres zwingenden Charakters sehr unterschiedlich anwenden. Dieses birgt die Gefahr einer Zersplitterung der Zivilrechtspflege, wodurch das Vertrauen der Rechtsuchenden beeinträchtigt werden kann.
B. Lösung
Der Entwurf führt für Zurückweisungsbeschlüsse mit einer Beschwer über
20 000 Euro das Rechtsmittel der Nichtzulassungsbeschwerde ein. Damit sind Zurückweisungsbeschlüsse in gleicher Weise anfechtbar wie Berufungsurteile. Die uneinheitliche Anwendungspraxis der Berufungsgerichte verliert ihre Bedeutung. Außerdem wird mit einer deutlicheren Formulierung der zwingende Charakter des § 522 Absatz 2 ZPO unterstrichen.
Schließlich muss das Berufungsgericht künftig einstimmig feststellen, dass die Sache keiner mündlichen Verhandlung bedarf, bevor es die Sache durch Zurückweisungsbeschluss entscheiden darf.
- Beschlussdatum: 18.11.10
- Fundstelle: BJM Pressestelle
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