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31.01.2013

Reform der Prozesskostenhilfe

Die Zahlung von Prozesskostenhilfe an die wirklich Bedürftigen ist eine unverzichtbare Vor-aussetzung für einen Rechtsstaat, der seinen Namen auch verdient Missbrauchsfällen soll künftig besser vorgebeugt werden.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Im Einzelnen:

• Keine Nachteile für sozial Schwächere: Menschen, die ausschließlich Leistungen nach dem SGB II („Hartz IV“) oder SGB XII („Sozialhilfe“) erhalten. Der Freibetrag liegt mit derzeit 442 Euro um 10 Prozent über dem höchsten in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Regelsatz des SGB XII.
• Absenkung des zusätzlichen Freibetrages für Erwerbstätige: Der zusätzliche Freibetrag für Erwerbstätige soll von 50% auf 25% des höchsten Regelsatzes nach SGB XII gesenkt werden
• Neue Methode zur Berechnung der Ratenhöhe: Wenn nach Abzug von Freibeträgen für den Antragsteller selbst, für den Ehe- oder den Lebenspartner sowie für Kinder, und nach Abzug der Warmmiete und Schulden noch frei verfügbares Einkommen bleibt, soll dafür künftig die Hälfte zur Rückzahlung gewährter Prozesskostenhilfe aufgewendet werden

• Erhöhung der maximalen Ratenzahlungsdauer von 48 auf 72 Monate: Nach wie vor sind Raten nur bis zur Höhe der Prozesskosten zu zahlen.
• Keine mutwillige Rechtsverfolgung: Bereits nach der bisherigen Rechtslage darf Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Verteidigung mutwillig erscheint.
• Beiordnung bleibt im Wesentlichen unverändert: Die Einschränkung bei der Beiordnung von Rechtsanwälten betreffen ausschließlich einvernehmliche Ehescheidungen und arbeitsgerichtliche Verfahren, im Übrigen bleibt das bisherige Recht unverändert:
• In einvernehmlichen Scheidungsverfahren, in denen der Antragsgegner lediglich eine Zustimmungserklärung abgibt, soll die bisher gesetzlich vorgesehene automatische Beiordnung auf Seiten des Antragsgegners durch eine Einzelfallprüfung des Gerichts ersetzt werden.
• Im arbeitsgerichtlichen Verfahren ist der Partei auf ihren Antrag unverändert ein Anwalt beizuordnen, wenn die Vertretung erforderlich erscheint oder der Gegner durch einen Rechtsanwalt vertreten wird, was sich nach dem Entwurf lediglich aus anderen Vorschriften ergeben soll.

Bewilligung der Beratungshilfe wie bisher: die Beratungshilfe wird wie bisher unter der Voraussetzung bewilligt, dass dem Rechtsuchenden Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlungsverpflichtung zu gewähren wäre. Änderungen des Gesetzes sind in erster Linie dahingehend vorgesehen, dass einige Bewilligungsvoraussetzungen konkretisiert werden.


  • Beschlussdatum: 31.01.13
  • Art: Pressebericht
  • Fundstelle: Referat Presse- und Öffentlichkeitsarbeit des

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