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12.08.2008

Risikobegrenzungsgesetz

Ausgelöst wurde die Diskussion als Kreditinstitute gehäuft Darlehensverträge verkauften.

Ausgelöst wurde die Diskussion als Kreditinstitute gehäuft Darlehensverträge verkauften, um sich Liquidität zu verschaffen und die neuen Gläubiger rigoros bei einer Zwangsversteigerung vorgingen.

Seit 2007 bestand daher in Deutschland eine rechtspolitische Diskussion über den Verkauf von Krediten. Diskutiert wurde eine Informationspflicht der Bank an den Kreditnehmer vor Verkauf, die Verpflichtung für Banken, (gegen Zinsaufschlag) auch Kredite ohne die Möglichkeit eines Verkaufs anzubieten bis hin zu einem Sonderkündigungsrecht des Kunden bei Kreditverkauf (was ökonomisch einem Verbot des Verkaufs von festverzinslichen Krediten bedeuten würde). Das Gesetzt gilt nicht für Altverträge.

Neue Regelungen im Risikobegrenzungsgesetz

Als Ergebnis dieser Diskussion hat der Deutsche Bundestag Ende Juni 2008 das „Gesetz zur Begrenzung der mit Finanzinvestitionen verbundenen Risiken“ (Risikobegrenzungsgesetz) verabschiedet. Es trat überwiegend am 19. August 2008 in Kraft. In den Art. 6 bis 11 sind Regelungen für den besseren Schutz von Kreditnehmern bei Kreditverkäufen enthalten. Diese modifizieren insbesondere Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über das Darlehen und die Grundschuld. Mit dem Gesetz soll für Darlehensnehmer eine höhere Transparenz bei Kreditverkäufen und ein besserer Schutz bei Zahlungsrückständen geschaffen werden. Die vom Gesetzgeber neu vorgesehenen Regelungen vollziehen teilweise das nach, was bei der Abtretung von Forderungen von der überwiegenden Zahl der Kreditinstitute bereits praktiziert wird.

Beispielsweise einige Änderungen:

Vorvertragliche Informationspflicht über Abtretbarkeit: Die neue Regelung nach § 492 Abs. 1a Satz 3 BGB verpflichtet den Kreditgeber bei Immobiliendarlehensverträgen i.S. § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB (d.h. nur bei einem Verbraucher als Kreditnehmer) nun dazu, den Kreditnehmer bereits bei Vertragsabschluss mit einem deutlich ausgestalteten Hinweis darüber zu informieren, dass die Darlehensrückzahlungsforderung ohne dessen Zustimmung abgetreten und das Vertragsverhältnis auf einen Dritten übertragen werden darf, wenn dies nicht vertraglich ausgeschlossen wird. Anzeigepflicht bei Abtretung: Wird eine Kreditforderung abgetreten oder findet ein Wechsel in der Person des Darlehensgebers statt, muss der Darlehensnehmer gem. dem neu gefassten § 496 Abs. 2 BGB unverzüglich darüber informiert werden, es sei denn der Darlehensgeber tritt aufgrund einer Vereinbarung mit dem Erwerber der Darlehensforderung im Verhältnis zum Schuldner weiterhin als Gläubiger auf (stille Zession). Erweiterter Kündigungsschutz bei Immobiliendarlehensverträgen (also nur gegenüber Verbrauchern, s.o.): Eine Kündigung ist nach dem geänderten § 498 Abs. 3 BGB nur dann möglich, wenn der Darlehensnehmer mit mindestens zwei aufeinanderfolgenden Teilzahlungen ganz oder teilweise und mit mindestens 2,5% des Nennbetrags des Darlehens im Verzug ist. Diese Regelung entspricht der bisher bestehenden bei Ratenkrediten. Jedoch führt die hohe Prozentgrenze zu einer massiven Einschränkung des Kündigungsrechtes der Bank. Kein gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld: Mit dem Sicherungsvertrag (auch: Sicherungsabrede oder Zweckerklärung) wird bei Kreditsicherheiten zwischen Kreditgeber und dem Sicherungsgeber (beispielsweise dem Grundstückseigentümer bei einer Sicherungsgrundschuld) vereinbart, welche Forderung bzw. welcher Kredit durch welche Sicherheit abgesichert werden soll. Wird der Kredit verkauft, kann der Darlehensnehmer dem neuen Gläubiger diese Sicherungsabrede entgegenhalten. Ein bisher – mangels Kenntnis der Sicherungsabrede – nach § 1157 S. 2 BGB dennoch möglicher gutgläubiger einredefreier Erwerb der Sicherungsgrundschuld wird durch die neue Regelung nach § 1192 Abs. 1a BGB ausgeschlossen. Fälligkeit der Grundschuld nur nach vorheriger Kündigung: Das Kapital einer Grundschuld muss gem. § 1193 Abs. 1 S. 1, 3 BGB mit einer sechsmonatigen Frist gekündigt werden, bevor die Zwangsvollstreckung aus ihr betrieben werden kann. Eine hiervon abweichende vertragliche Vereinbarung wird nun durch § 1193 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen, wenn die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung dient. Das Gleiche gilt auch für die Zwangsverwaltung eines Grundstücks. Verschuldensunabhängiger Schadensersatzanspruch bei unberechtigter Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde: Der Grundstückseigentümer, der sich nach Übergang der Darlehensrückzahlungsforderung auf einen Dritten der unberechtigten Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Urkunde (gem. § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) ausgesetzt sieht, hat nun gem. § 799a ZPO einen verschuldensunabhängigen Anspruch auf Schadensersatz gegen denjenigen, der die Vollstreckung betreibt. Somit kommt es nach der neuen Regelung nicht mehr darauf an, ob der Vollstreckungsgläubiger von der Unzulässigkeit der Vollstreckungsmaßnahmen Kenntnis hat. Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung: Gegen eine unberechtigte Zwangsvollstreckungsmaßnahme können sich der Darlehensnehmer bzw. der Eigentümer auch bisher mit einer Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO wehren. Bis zum Erlass eines Urteils kann der Zwangsvollstreckungsschuldner zudem einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Vollstreckung stellen. Das Gericht kann dann die Einstellung gegen oder ohne Sicherheitsleistung anordnen. Da die Beibringung einer solchen Sicherheitsleistung in vielen Fällen die finanzielle Leistungsfähigkeit des Zwangsvollstreckungsschuldners übersteigt, muss das Gericht nun gem. § 769 Abs. 1 S. 2 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung ohne Sicherheitsleistung anordnen, wenn der Schuldner hierzu nicht in der Lage ist und seine Vollstreckungsabwehrklage hinreichend Aussicht auf Erfolg hat.


  • Beschlussdatum: 12.08.08
  • Fundstelle: BGBl. I S. 1666

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