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30.11.2012

Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahren

Am 30.11.2012 kam es zur 1. Lesung des Gesetzentwurfs zur Verkürzung des Restschuldbefreiungsverfahrens und zur Stärkung der Gläubigerrechte im Bundestag.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Schuldner sollen künftig schneller, nämlich nach drei statt bisher sechs Jahren, von ihren Restschulden befreit werden, wenn sie zumindest einen Teil der Forderungen und die Verfahrenskosten bezahlt haben. Von diesem gezielten Anreiz, möglichst viel zu bezahlen, profitieren auch die Gläubiger. Sie erhalten nach drei Jahren zumindest einen Teil, anstatt nach sechs Jahren leer auszugehen.Diese Möglichkeit besteht, wenn es dem Schuldner gelingt, innerhalb der ersten drei Jahre des Verfahrens mindestens 25% der Gläubigerforderungen und die Verfahrenskosten zu begleichen. Eine vorzeitige Restschuldbefreiung soll zudem nach fünf Jahren möglich sein, wenn zumindest die Verfahrenskosten beglichen werden können. Ansonsten soll es bei der derzeitigen Dauer des Restschuldbefreiungsverfahrens von sechs Jahren bleiben.


Darüber hinaus bietet das Gesetz mit dem Insolvenzplanverfahren auch in Verbraucherinsolvenzen ein flexibles Entschuldungsverfahren an. Künftig können alle Schuldner mit einem Insolvenzplan eine auf ihre Situation zugeschnittene Entschuldung erarbeiten – und zwar zusammen mit den Gläubigern.

Stärkung der Gläubigerrechte
Mit den Maßnahmen zur Stärkung der Gläubigerrechte soll dies künftig verhindert werden. Unter anderem ermöglicht das Gesetz nunmehr den Gläubigern, einen Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung sowohl im Regelfall des schriftlichen Verfahrens, wie auch im mündlichen Verfahren jederzeit auch schriftlich zu stellen. Ein solcher Antrag muss spätestens im Schlusstermin vorliegen oder gestellt werden. Damit soll auch die Akzeptanz des Instituts der Restschuldbefreiung unter den Gläubigern weiter verbessert werden.

Umgestaltung des Einigungsversuchs im Verbraucherinsolvenzverfahren
Es soll künftig kein außergerichtlicher Einigungsversuch mehr unternommen werden müssen, wenn dieser offensichtlich aussichtslos ist. Hierdurch sollen die begrenzten Ressourcen von Schuldner- und Insolvenzberatungsstellen geschont werden.

Schutz von Mitgliedern von Wohnungsgenossenschaften
Mitglieder von Wohnungsgenossenschaften sollen in Zukunft in der Insolvenz weitgehend vor dem Verlust der von ihnen genutzten Genossenschaftswohnung geschützt werden. Bislang ist der Insolvenzverwalter gehalten, die Mitgliedschaft des Schuldners in der Genossenschaft zu kündigen, um dessen Geschäftsguthaben zu verwerten. Dies führt häufig zur Kündigung des Nutzungsverhältnisses, also zum Verlust der Wohnung. Auf der anderen Seite soll die Neuregelung verhindern, dass Schuldner ihr Vermögen unbegrenzt als genossenschaftliches Geschäftsguthaben insolvenzfest anlegen können. Damit trägt sie auch den Interessen der Insolvenzgläubiger Rechnung. Daher darf der Insolvenzverwalter die Mitgliedschaft des Nutzers einer Genossenschaftswohnung künftig nicht mehr kündigen, wenn das Geschäftsguthaben nicht höher ist als das Vierfache des monatlichen Nettonutzungsentgelts oder maximal 2.000 EURO.


  • Beschlussdatum: 30.11.12
  • Art: Pressebericht
  • Fundstelle: Pressestelle des Bundesjustizministerium

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