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30.08.2020

Zu Art. Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 GG. Bayerische Grenzpolizei ist teilweise verfassungswidrig. Urteil des BayVerGH vom 28.08.2020

Der Bayerische Verfassungsgerichtshof hat aufgrund einer Popularklage der Grünen entschieden: Wiedererrichtung der Bayerischen Grenzpolizei (Art. 5 POG) ist verfassungsgemäß, Zuweisung von grenzpolizeilichen Befugnissen (Art. 29 PAG) sind verfassungswidrig Damit gaben die Richter einer Klage der Grünen teilweise Recht. Der Artikel 29 des Polizeiaufgabengesetzes, der die Kompetenzen der Grenzpolizei regelt, verstoße allerdings in Teilen gegen die Verfassung, genauer gesagt gegen das Rechtsstaatsprinzip.

Die Verfassungsrichter hätten lediglich eine Befugnisnorm beanstandet. Insgesamt sei der Freistaat aber berechtigt gewesen, eine eigene Grenzpolizei einzuführen, da ihre Aufgaben in enger Abstimmung mit dem Bund und mit Einvernehmen des Bundesinnenministeriums ausgeführt würden. Durch die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes werde sich praktisch nichts ändern, so die Staatsregierung.

Hauptaufgabe Schleierfahndung

Die Hauptaufgabe der Grenzpolizei sei derzeit, die sogenannte Schleierfahndung durchzuführen. Grenzkontrollen, speziell an der Grenze zu Österreich, nähmen die bayrischen Beamten nur in enger Absprache mit der Bundespolizei vor.

Es kann bei Fragen der unmittelbaren Kontrollen an den Grenzen nur die Gesetzgebung des Bundes geben. Das ist zu respektieren, das ändert aber nichts daran, dass der Bund in der Tat auch eine Landespolizei bei der Grenzkontrolle mitzuarbeiten beauftragen kann.

 

Regelung im Grundgesetz

Für die Regelungsmaterie des Grenzschutzes begründet Art. 73 Abs. 1 Nr. 5 Grundgesetz (GG) eine ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes. Der Bund hat von dieser Kompetenz insbesondere mit dem Bundespolizeigesetz (BPolG) Gebrauch gemacht. Die Verwaltungskompetenz regelt Art. 87 Abs. 1 S. 2 GG: „Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden eingerichtet werden.“ Geregelt ist hier ein Fall bundeseigener Verwaltung in der besonderen Form der fakultativen Bundesverwaltung. Der Bund kann also eigene Behörden einrichten, ist aber dazu nicht verpflichtet.

So hat der Bund ein Verwaltungsabkommen mit der Hansastadt Hamburg zur Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehr im Hamburger Hafen und dem Freistaat Bayern zur Überwachung der Landesgrenze, aber nur im Einvernehme mit dem Bund geschlossen.

 

 


  • Zuständiges Gericht: BayVerwGH
  • Art: 28.08.2020
  • Aktenzeichen: Vf 12-VII-19
  • Fundstelle: Pressestelle

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