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27.02.2013

zu Lehrbuch 1 Staatsrecht, Nr. 6.3.1 (Seite 84)Neues Wahlrecht 2013

Bundestag stimmt über Reform des Wahlrechts ab.Das BVerG hat in seiner Entscheidung vom 25. Juli 2012 (2 BvF 3/11, 2 BvR 2670/11, 2 BvE 9/11) § 6 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2a des mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen der CDU/CSU und FDP am 29. September 2011 beschlossenen Bundeswahlgesetzes (BGBl. I S. 2313) für mit dem Grundgesetz unvereinbar und nichtig erklärt. Ebenso wurde § 6 Absatz 5 des Bundeswahlgesetzes vom 25. November 2011 für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Der Bundestag will das Bundeswahlgesetz ändern und es damit an die Vorgaben des BVerfG aus dem Jahr 2008 anpassen. Das neue Wahlrecht kommt dann bereits bei der Bundestagswahl am 22. September dieses Jahres zum Tragen. 

Verfassungswidriger Effekt des negativen Stimmgewichts:
Bei der Berechnung der Sitzzuteilung im Bundestag, die nun neu geregelt werden soll, hat sich ein "für den Wähler kaum noch nachzuvollziehendes Regelungsgeflecht" entwickelt, wie es in einem der zahlreichen Wahlrechtsurteile aus Karlsruhe heißt.
Als verfassungswidrigen Effekt dieses Regelungsgeflechts hat das Verfassungsgericht 2008 das sogenannte negative Stimmgewicht gerügt die paradoxe Situation, dass mehr Zweitstimmen für eine Partei zu weniger Sitzen dieser Partei im Bundestag führen können.

Höchstens "etwa 15" Überhangmandate
Auch wenn der Effekt des negativen Stimmrechts "von unterschiedlichen Zusammenhängen" abhängt, wie es in dem Karlsruher Wahlrechtsurteil von 2008 heißt, sei damit jedenfalls "regelmäßig dann zu rechnen, wenn bei einer Wahl Überhangmandate entstehen". Als zulässige Höchstgrenze für Überhangmandate ohne Ausgleich haben die Verfassungsrichter in ihrem Wahlrechtsurteil von 2012 "etwa 15" festgesetzt.
Weiter bestimmte das Gericht, dass den Bundesländern nicht länger Sitzkontingente nach der Wählerzahl zugeordnet werden dürften. Der Gesetzentwurf der Fraktionen sieht deshalb vor, dass künftig der

Bevölkerungsanteil der Länder maßgeblich für die Sitzzuteilung sein soll.

Wirkung der Überhangmandate soll neutralisiert werden
Die politisch zentrale Neuerung der Reform betrifft jedoch die Überhangmandate. Erringt eine Partei mehr Direktmandate als es ihrem Zweitstimmenanteil entspricht, sollen Ausgleichsmandate an die anderen Parteien vergeben werden bis die Gesamtzahl der Mandate pro Partei (Direktmandate plus Listenmandate) den Anteil der für die Parteien abgegebenen Zweitstimmen möglichst genau wiedergibt.
Die Wirkung der Überhangmandate soll also vollständig neutralisiert werden. Die Unionsparteien, die bei der Bundestagswahl 2009 alle 24 Überhangmandate erhielten, setzten 2011 gemeinsam mit der FDP durch, dass die Überhangmandate durch die Neuregelung nicht angetastet wurden.


  • Beschlussdatum: 22.02.13
  • Art: Pressebericht

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