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18.09.2013

Zu Lehrbuch Nr. 1 Staatsrecht usw. Nr. 15.2 Änderunen der Bayerischen Verfassung

Zusammen mit den Landtags- und Bezirkswahlen wurden den Wählerinnen und Wählern fünf Verfassungsänderungen zur Abstimmung vorgelegt.

 

Autor: JVP | JVP / Hr. Reg. Dir. a.D. Werner Schaller

Änderungen zur Bayerischen Verfassung S. Seite 339

Am 15. September wird in Bayern nicht nur ein neuer Landtag gewählt. Die Wähler konnten auch über fünf Änderung der Bayerischen Verfassung abstimmen.
Frühere Verfassungsänderungen
• 1968 Abschaffung der Bekenntnisschule
• 1973 Stärkung der Rundfunkfreiheit
• 1984 Umweltschutz als Staatsziel
• 1995 Einführung kommunaler Bürgerentscheide
• 1998 Abschaffung des Senats

Die Verfassungsänderungen wurden von den Wählern angenommen. Es sind vier  mit Staatszielcharakter.  Dies sind somit Programmsätze. Ansprüche gegen den Freistaat ergeben sich aber daraus nicht. Anders ist es bei der Verfassungsänderung bezüglich Art. 70 BV zum Abstimmungsverhalten der Staatsregierung im Bundesrat.
Im Einzelnen:
Art. 3 BV Bayern als Rechts-, Kultur- und Sozialstaat
Abs. 2 Satz 2: Er fördert und sichert gleichwertige Lebensverhältnisse  und Arbeitsbedingungen in ganz Bayern, Stadt und Land.
(Damit soll u.a. die Landflucht in die Städte gebremst werden.)

Art. 121 BV Pflicht zur Übernahme von Ehrenämtern.
Neuer Satz 2: Staat und Gemeinden fördern den ehrenamtlichen Einsatz für das Gemeinwohl.

Art. 83 GV Kreditbeschaffung
(1) Der Haushalt ist grundsätzlich ohne Nettokreditaufnahme auszugleichen. (2) Bei einer von der Normallage abweichenden konjunkturellen Entwicklung kann von Abs. 1 abgewichen werden. In diesem Fall sind die Auswirkungen auf den Haushalt  im Auf- und Abschwung symmetrisch zu berücksichtigen. (3) Bei Naturkatastrophen oder außergewöhnlichen Notsituationen, die sich der Kontrolle des Staates entziehen und die staatliche Finanzlage erheblich beeinträchtigen, kann von Abs. 1 abgewichen werden. Hierfür ist eine entsprechende Tilgungsregelung vorzusehen. Die Kredite sind binnen eines angemessenen Zeitraums zurückzuführen. (4) Die Aufnahme von Krediten sowie die Übernahme von Bürgschaften, Garantien oder sonstigen Gewährleistungen, die zur Ausgaben in künftigen Rechnungsjahren führen können, bedürfen einer stimmten oder bestimmbaren Ermächtigung durch Gesetz. (5) Das Nähere bestimmt ein Gesetz.

(Die Schuldenbremse wird von Kritikern für überflüssig gehalten, weil bereits das GG ein Schuldenverbot ab 1. Januar 2020 vorsieht.)

Art. 83 Abs. 2 Gemeindliche Haushaltspläne
Neuer Satz 3: Der Staat gewährleistet den Gemeinden im Rahmen seiner finanziellen Leistungsfähigkeit eine angemessene Finanzausstattung.

Anders als bei den obigen Staatszielen verhält es sich bei der Änderung zu Art. 70 BV

Art. 70 BV Formelle Gesetze
Neuer Satz 4: Über Angelegenheiten der EU hat die Staatsregierung den Landtag zu unterrichten. Ist das Recht der Gesetzgebung durch die Übertragung von Hoheitsrechten auf die EU betroffen, kann die Staatsregierung in ihren verfassungsmäßigen Aufgaben durch Gesetz gebunden werden. Ist das Recht der Gesetzgebung durch ein Vorhaben der EU betroffen, hat die Staatsregierung bei ihren verfassungsmäßigen Aufgaben die Stellungnahme des Landtags zu berücksichtigen. Näheres regelt ein Gesetz.

(Diese Bindung der Staatsregierung, z.B. bei Abstimmungen im Bundesrat, ist auch im Wege der Volksgesetzgebung möglich, also per Volksentscheid).


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